Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Abschluß des Reisevertrages

  1. Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluß eines Reisevertrages verbindlich an.
    Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich angenommen werden.
    Sie erfolgt durch den Anmelder der auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Ver-
    tragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht.
    Mit der Anmeldung werden unsere Reisebedingungen anerkannt.
    Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande.
    Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form.
    Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluß wird der Reiseveranstalter dem Kunden die Reisebestätigung
    aushändigen.
    Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so liegt in der Reisebestätigung
    ein neuer Vertragsantrag, an dem wir 7 Tage gebunden sind und den der Reisende durch die Rücksendung
    der Reiseanmeldung innerhalb dieser Frist annehmen kann.

2. Zahlung

  1. Nach Abschluß des Reisevertrages ist die Anzahlung fällig und dem Kunden wird ein Sicherungsschein im
    Sinne des § 651 k BGB ausgehändigt.
  2. Die Restzahlung muß bis zum 14. Tag vor Reisebeginn ohne weitere Aufforderung geleistet werden.
  3. Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen
    Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und Aushän-
    digung des Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k BGB.

3. Unsere Leistungen

  1. Unsere vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog)
    sowie den Reiseunterlagen, insbesondere der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.
  2. Nebenabreden, besondere Vereinbarungen, vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sind in die Reisean-
    meldung und insbesondere in die Reisebestätigung auf zunehmen.
  3. Für die Richtigkeit der Angaben in Gebiets-, Orts- und Hausprospekten übernehmen wir keine Gewähr; sie sind nicht Gegenstand des Reisevertrages.

4. Preisänderungen

  1. Wir können vier Monate nach Vertragsschluß Preiserhöhungen bis 5% des Gesamtpreises verlangen, wenn
    sich nach Vertragsschluß nachweisbar und unvorhergesehen die Preise der Leistungsträger, insbesondere
    die Beförderungskosten, die Abgaben für bestimmte Leistungen wie Einreisegebühren erhöht haben oder
    für die betreffende Reise geltende Wechselkursänderungen eingetreten sind.
  2. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine zu-
    lässige Preisänderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unver-
    züglich nach Kenntnis von dem Preiserhöhungsgrund zu erklären.
  3. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluß um mehr als 5% des Gesamtpreises kann der Reisende kosten-
    los zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleich wertigen Reise verlangen, wenn
    der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot
    anzubieten.
  4. Die Rechte nach Ziff. 4 c.) hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters diesem
    gegenüber geltend zu machen.

5. Leistungsänderungen

  1. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages,
    die nach Vertragsschluß notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbei-
    geführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den
    Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
  2. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unver-
    züglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.
  3. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurück-
    treten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn
    der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot
    anzubieten. Ziff. 4 c.) gilt entsprechend.

6. Rücktritt des Kunden - Busreisen -

  1. Der Kunde kann vor Reisebeginn durch schriftliche Erklärung zurücktreten.
    In diesem Fall oder wenn der Kunde, ohne eine Rücktrittserklärung abzugeben, die Reise nicht antritt, kann
    der Reiseveranstalter vom Kunden eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der gewöhn-
    lich ersparten Aufwendungen verlangen.
    Hierfür sind folgende Prozentsätze maßgeblich:
    - bis 30 Tage vor Reisebeginn eine Bearbeitungsgebühr von € 30,00 je Gast
    - ab 30. - 22. Tag vor Reisebeginn 15 % des Gesamtpreises, mindestens jedoch € 30,00 je Gast
    - ab 21. - 14. Tag vor Reisebeginn 35 % vom Reisepreis, mindestens € 60,00,
    - ab 13. - 7. Tag vor Reisebeginn 50 % vom Reisepreis.
    - ab 6. Tag vor Reisebeginn 60 % vom Reisepreis , zuzüglich eventl. darüberhinausgehender Stornierungs-
    kosten der Leistungsträger.
    Bei Nichtantritt oder Abbruch der Reise der volle Reisepreis abzügl. ersparter Aufwendungen.
  2. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei uns oder der Buchungsstelle.

7. Ersatzreisende

  1. Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den be-
    sonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche
    Anordnungen entgegenstehen.
  2. Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis.

8. Reiseabbruch

  1. Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krank-
    heit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwend-
    ungen zu erreichen.
    Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche
    oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

9. Reisedokumente

  1. Deutsche Staatsbürger benötigen einen bundesdeutschen, gültigen Personalausweis oder einen Reisepaß.
  2. Gerichtsstand
    - Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.
    - Für Klagen des Reiseveranstalter gegen den Reisenden ist der Sitz des Reisenden maßgeblich.

10. Störungen durch den Reisenden

  1. Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Anmahnung erheblich
    weiter stört, so daß seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht
    mehr zumutbar ist.
    Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter
    steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus
    einer anderweitigen Verwertung der Reiseleitung(en) ergeben. Schadenersatzansprüche im übrigen bleiben
    unberührt.

11. Mindestteilnehmerzahl

  1. Mindestteilnehmerzahl für jede Reise ist 20 Personen.
  2. Wird die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, so kann der Reiseveranstalter erklären, daß die Mindestteil-
    nehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.
  3. Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziff. 11 a.) unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl spätestens bis zwei Wochen vor Reisbeginn zugehen lassen.
  4. Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
  5. Der Reisende hat sein Recht nach Ziff. 11 c.) dem Reiseveranstalter gegenüber unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters geltend zu machen.
  6. Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziff. 11 c.) Gebrauch, so ist der von dem Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.

12. Kündigung infolge höherer Gewalt

  1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorher sehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhe, Epidemien, hoheitliche Anordnungen Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleich wichtigen Fällen, berechtigt beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschriften zur
    Kündigung.
  2. Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 471 des BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.
  3. Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung
    mit umfaßt. In diesem Fall hat er die zur Durchführung der Vertagsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu
    ergreifen.
  4. Die Mehrkosten der Rückbeförderung , soweit diese im Vertrag mit umfaßt sind, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.

13. Gewährleistung und Abhilfe

  1. Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels, bzw. einer gleich wertigen Ersatzleistung.
  2. Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reise leiter oder falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei dem Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit
    nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen.
    Unterläßt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
  3. Ist die Reise mangelhaft und leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb der von dem Reisenden bestimmten
    angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen
    Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
  4. Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angmessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zumutbar ist.
  5. Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlagen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistung sowie der Gesamtreisepreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistung maßgeblich
    (vgl. §471 BGB).
    Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse
    haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung
    notwendig sind.
    Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfaßt, so hat der Reiseveranstalter auch für die zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
  6. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

14. Mitwirkungspflicht des Reisenden

  1. Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten.
    Die Ziffern 10. und 13 sind zu beachten.

15. Haftungsbeschränkung

  1. Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt
  2. - soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
    - wenn der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldenseines Leistungsträgers verantwortlich ist.
  3. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesem beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter
    bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf dieses Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetz-
    lichen Bestimmungen berufen.
  4. Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden bis 1.000,00 €.
    Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluß einer Reiseunfall- oder Reisegepäckversicherung empfohlen.

16. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung

  1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglicher
    Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.
    Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
  2. Ansprüche des Reisenden wegen mangelhafter Reiseleistungen verjähren in sechs Monaten nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.
  3. Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

17. Gepäckbeförderung

  1. Reisegepäck befördern wir kostenlos, haften aber nicht für Verlust oder Beschädigung.
    Wir empfehlen Ihnen daher den Abschluß einer Reisegepäckversicherung.

18. Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen

  1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen.